Bremsen Fischer

Bremsen Fischer

Inh. Michael Fischer

Voltenseestr. 24

60388 Frankfurt am Main

Telefon: 0160 96720492

info@bremsen-fischer.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Firma Bremsen–Fischer, Voltenseestrasse 24, 60388 Frankfurt am Main nachstehend „Verkäufer“ genannt.

Stand August 2010

§1 Geltung der Bedingungen

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebote und Vertragsabschluß

Abgegebene Angebote sind im Zweifel unverbindlich. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung vornehmen. Verbindliche Angebote sind freibleibend, das heißt, wir sind bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebotes berechtigt.

§3 Preise

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Rollgeld und Verpackung. Es kommen die jeweils am Liefertage gültigen Preise in Anrechnung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Transportkosten, Versicherung, Zölle, etc. sind gegebenenfalls vom Kunden zu tragen.

(2) Sollten vor Ablieferung unvorhergesehene Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten oder vor Zahlungseingang währungstechnische Änderungen    eintreten, behalten wir uns vor, die Preiserhöhung an den Kunden weiter zu geben. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden. Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Preis um mehr als 10%, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Für Nachbestellungen sind alle Konditionen unverbindlich.

§4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder –fristen sind im Zweifel unverbindlich. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich als verbindlich  vereinbart werden und bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger und ausnahmsloster Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(2) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.

(3) Erbringt der Kunde vertragliche Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, wie z. B. Leistung einer Vorauszahlung, Eröffnung eines Akkreditives, Übermittlung erforderlicher Informationen, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, so kann der Verkäufer Liefertermine und Termine angemessen hinausschieben. Etwaige weitergehende Rechte vom Verkäufer, insbesondere wegen Verzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vermeiden waren, und die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. (auch wenn sie bei Lieferanten vom Verkäufer oder deren Unterlieferanten eintreten) berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag infolge der Verlängerung nicht zumutbar ist.

(5) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(6) Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht grundsätzlich erst zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages gesetzt hat und innerhalb dieser Frist die Lieferung nicht erfolgt ist. Die Nachfirst muss im Regelfall mindestens einen Monat, bei Streckenaufträgen, bei denen von Lieferzeiten von ca. 6 bis 12 Wochen auszugehen ist, sechs Wochen betragen

(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Kunden nicht unzumutbar belastet.

(8) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.  Das Gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen. Der Verkäufer hat die Wahl unter den verkehrsüblichen Bedingungen.

(9) Soweit der Verkäufer infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, den Versand nicht vornehmen kann, ist der Kunde zur Abholung verpflichtet.

(10) Wird ohne Verschulden vom Verkäufer der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§5 Auslandgeschäfte

(1) Bei Lieferungen in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms“), in der jeweils neuesten Fassung Anwendung, sofern in der Bestellung auf einen betreffenden Terms (z. B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“, etc. ) verwiesen wird.

(2) Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Ausfuhr-, eines Durchgangs- oder Bestimmungslandes erhobenen Ausgaben/Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten.

(3) Der Verkäufer ist nur bei besonderen Vorgaben des Vertragspartners verpflichtet, die betreffenden ausländischen oder deutschen Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.

§6 Gefahrübergang

(1) Der Versand und eventuelle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die zu liefernde Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Sendung zwecks Versendung  das Lager vom Verkäufer verlassen hat. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten, die durch den Versand entstehen, zu Lasten des Kunden.

(3) Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden oder einem aus seiner Sphäre stammenden Grund, z.B. fehlender Abruf der Ware, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Holt der Kunde die Ware ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald der Verkäufer die Ware zur Abholung bereitgestellt und dem Kunden hiervon Mitteilung gemacht hat.

(4) Auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden versichert der Verkäufer auf Kosten des Kunden die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken.

§7 Zahlung

(1) Unsere Forderungen sind sofort fällig. In Verzug gerät der Kunde, wenn er nicht binnen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung bezahlt. Bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang gewährt der Verkäufer 2% Skonto. Bei Barverkäufen wird kein Skonto gewährt. 

(2) Gerät der Kunde in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den deutschen Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite durchschnittlich erhobenen Zinssatzes zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der gesetzliche Mindestzinssatz während des Verzugs beträgt 6 Prozentpunkte p. a. über dem Basiszinssatz.

(3) Wir sind im Zweifel nicht zur Vorleistung verpflichtet, sondern behalten uns vor, Zahlung Zug um Zug zu verlangen. Haben wir im Einzelfall vertraglich eine Vorleistungspflicht übernommen, sind wir berechtigt, sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere der Kunde mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug gerät, ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, auch alle anderen unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für die Zahlung oder Sicherheitsleistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich im übrigen auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

(4) Schecks werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Alle mit der Annahme von Schecks verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die der Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt:

(2) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, daß sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt seitens des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Ware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate Auf Seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Veräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte unseres Eigentumsvorbehalts beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes an Dritte sind dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.

(5) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab. Steht uns an der  veräußerten Ware nur ein Miteigentumsanteil zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums ( auf Basis des Rechnungswertes inkl. Umsatzsteuer ) entspricht. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Kunde ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(6) Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte  durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die dem Verkäufer enstandenen Auslagen.

§9 Mängelrechte des Kunden bei Kauf- und Werkverträgen

(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Angaben und Bezugnahme auf Angaben in Katalogen, Normen, Werknormen oder auf Kennzeichen (z.B. CE und GS) sowie Preislisten stellen keine Garantien oder Zusicherungen, sondern Produktbeschreibungen dar. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als solche gekennzeichnet ist.

(2) Wird zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Leistungsgegenstand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies kein Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.  

(3) Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

- Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

- Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsanweisungen.

(4) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:

- Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung schriftlich mitzuteilen.

- Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungspflicht. Kleine handels- oder branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-/EN-Toleranzen, sonst die handelsüblichen Abweichungen. Eine Mehr- oder Minderlieferung ist gestattet bis zu 5 %.

(5) Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung vom Verkäufer nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.

(6) Beanstandungen der Ware heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Beanstandung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

(7) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, die der Verkäufer nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen kann. Ist die vom Verkäufer gewählte Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.

(8) Weitergehende Rechte, insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bestehen erst, wenn der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und in dieser Frist kein Nacherfüllungsversuch unternommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Schadenersatzansprüche bestehen nur unter den in §   genannten Voraussetzungen.

(9) Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist.

(10) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Verkäufer berechtigt, seinen Aufwand nach seinen allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.

(11) Rückgriffsrechte des Kunden nach § 478 BGB bleiben unter Maßgabe der folgenden Regelung unberührt: Ersatz der Aufwendungen, die der Kunde im Verhältnis zum Dritten nach § 439, Absatz 2 BGB zu tragen hatte, kann er nur verlangen, wenn der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Dies ist vom Kunden zu beweisen. Fehlgeschlagene Aufwendungen kann der Kunde vom Verkäufer nicht beanspruchen. Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 11 dieser Bedingungen. Das Rückgriffsrecht erlischt  ferner, wenn der Kunde gegenüber seinem Abnehmer dessen angebliche Rechte wegen eines Sachmangels im Wege einer Kulanzregelung befriedigt hat, ohne dem Verkäufer hiervon Mitteilung zu machen, es sei denn, eine solche Mitteilung war im konkreten Fall nicht möglich oder unzumutbar. 

(12) Die Verjährungspflicht für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.  Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder Schäden an Körper oder Gesundheit gelten abweichend von vorstehenden Regelungen die gesetzlichen Verjährungspflichten. Die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen bleibt unberührt. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungspflicht nicht erneut zu laufen. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 ff. BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Berufung auf § 479 BGB ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt vor dem Weiterverkauf länger als sechs Monate bei dem Kunden gelagert hat.

§ 10 Rücktritt und Schadenersatzhaftung

(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Für Schäden irgendwelcher Art haften wir – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung bei Verschulden bei Vertragsabschluss ausgeschlossen.

(3) Sofern wir gemäß Absatz (1) für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mi dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen. Der Verkäufer haftet nicht für das Verschulden seiner Zulieferer, soweit er die ihm obliegenden handelsüblichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.

§ 11 Informationspflicht bei Transportschäden

Der Kunde hat eventuelle Transportschäden zur Wahrung des Regresses gegen den Frachtführer nachweisbar, z.B. auf Lieferscheinen, sofort nach Empfang festzuhalten und den Verkäufer hierüber zu informieren.

§ 12 Abnahme

Güte-, Maß- und Abnahmevorschriften gelten entsprechend den jeweils gültigen DIN-/EU-Normen bzw. Werkstoffblättern, hilfsweise gilt der Handelsbrauch, soweit keine der vorgenannten Vorschriften greifen und auch nichts vereinbart ist. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Käufers. Der Kunde trägt die durch die Abnahme verursachten Kosten. Sofern bei der Abnahme vereinbarungsgemäß eine Prüfung durch den Verkäufer zu erfolgen hat, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten.

§13 Warenrücknahme

Der Kunde kann – gegen eine vom Verkäufer festgesetzte  Rücknahmegebühr – die gelieferte Ware zurückgeben, sofern es sich nicht um Sonderbestellungen handelt. Eine Warenrücknahme erfolgt nur innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware. Dies setzt voraus, dass die Ware original verpackt, unbenutzt und unbeschädigt ist sowie mindestens einen Wert von EUR 20,00 hat. Bei Rückgabe hat der Kunde den Bezugsnachweis (Rechnung oder Lieferschein ) vorzulegen sowie den Grund der Rückgabe anzugeben. Etwaige gesetzliche Rückgabepflichten des Kunden bzw. Rücknahmepflichten des Verkäufers, etwa aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften, bleiben unberührt. Sämtliche Kosten der Rückgabe, insbesondere Rücknahmegebühr und Rücksendekosten sind vom Kunden zu tragen.

§14 Geheimhaltung/Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung der datenrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung personenbezogener Daten, sofern dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Speicherung kein überwiegendes Interesse des Lieferanten entgegensteht. Insbesondere ist der Verkäufer zur Weitergabe von Daten berechtigt, sofern dies zum Einzug von Forderungen dient (z.B. an ein Inkassobüro ) sowie zu Meldungen an Kreditschutzorganisationen ( z.B. Schufa ). Der Kunde erhält auf Anfrage jederzeit Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.

§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle dem Verkäufer obliegenden Verpflichtungen und den Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Frankfurt am Main.

(2) Soweit der Kunde ein Kaufmann oder eine ihm nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Frankfurt am Main Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den  interntionalen Warenkauf“.

(4) Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen enthalten alle vertraglichen Abreden der Parteien. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Geschäftsbedingung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungender Schriftformklausel. Der Form wird neben der Schriftform auch durch eine Bestätigung per Telefax oder im Wege der elekronischen Datenübertragung ( E-Mail ) genügt.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.